ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (EKB) DER
IWZ INDUSTRIEBEDARF WILHELM ZASTERA GMBH

Stand 01.03.2015

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstleister (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für uns erbringt.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über Lieferungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor den gegenständlichen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die jeweilige schriftliche Individualvereinbarung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Der Auftrag kommt durch unsere schriftliche Bestellung sowie durch die korrespondierende Annahme des Lieferanten zustande. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.2 An unseren dem Lieferanten übergebenen Unterlagen (einschließlich Zeichnungen und Abbildungen, etc.) behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit die Unterlagen urheberrechtsfähig sind.

2.3 Diese Unterlagen dürfen vom Lieferanten ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsabwicklung und Vertragserfüllung zu verwenden; sie sind uns auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens nach Abwicklung des betreffenden Geschäftsfalles unaufgefordert zurückzugeben oder vom Lieferanten auf unseren ausdrücklichen schriftlichen Wunsch zu vernichten oder zu löschen. Dritten gegenüber sind diese Unterlagen geheim zu halten. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend. Alle Preise sind in EURO anzugeben; die Rechnungen sind ebenfalls in EURO auszustellen. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, versteht sich der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Verpackungsmaterial zurückzunehmen.

3.2 Sofern im Einzelfall der konkreten Beauftragung nichts Abweichendes vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese alle gesetzlichen Vorgaben des § 11 UStG und – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer und das Bestelldatum angeben.

3.4 Das jeweils vereinbarte Entgelt entrichten wir nach Einlangen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach unserer Wahl entweder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.

3.5 Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.

3.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

3.7 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

4. Rahmenbestellungen

4.1 Mit Rahmenbestellungen ist ausdrücklich keine Abnahmeverpflichtung unsererseits verbunden. Die Angabe von Produktmengen, Laufzeiten, Bestell- oder Abnahmeterminen und –fristen basiert auf unternehmensinternen Planungen oder Planungen des Kunden, die sich an veränderlichen Umständen orientieren. Wir behalten uns daher eine entsprechende einseitige Änderung der vorgenannten Vertragspunkte wegen planungsrelevanter Umstandsänderungen ausdrücklich vor.

5. Liefer- und Leistungstermine

5.1 Die in einer Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Liefer/Leitungsfrist bzw. der Liefer/Leistungstermin ist bindend. Soweit die angegebenen Liefer/leistungsfristen bzw Liefer/Leistungstermine einander wiedersprechen gilt die kürzere Frist bzw. der frühere Termin.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist/Termins gefährdet ist. Diese Mitteilung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Liefer/Leistungsfrist bzw des Liefer/Leistungstermins.

5.3 Die Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen durch den Lieferanten ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

5.4 Befindet sich der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,5%, insgesamt aber höchstens 20% des Gesamtnettoentgeltes. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.

6. Gefahrenübergang, Erfüllungsort, Abnahme und Höhere Gewalt

6.1 Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in unserer Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.

6.2 Im Falle einer werkvertraglichen Leistung ist die Abnahme der Leistung für den Gefahrübergang maßgebend. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt stets eine förmliche Abnahme.

6.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Bestellnummer und -datum) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

6.4 Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann.

7. Mängelhaftung und Verjährungsfrist

7.1 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei uns offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Unsere kaufmännische Rügepflicht gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erteilt wird.

7.2 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die Mängelbehebung beinhaltet insbesondere auch allfällige Kosten für Ausbau und den Einbau. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7.4 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte bzw. neu hergestellte und nachgebesserte Teile erneut.

8. Produkthaftung und Versicherungsschutz

8.1 Soweit der Lieferant für einen durch das Produkt verursachten Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, uns eventuelle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8.3 Davon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen und Sachschäden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns jederzeit auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice oder auf unseren gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu senden.

9. Schutzrechte Dritter

9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seinen Rechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

9.2 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung und Subunternehmer

10.1 Wird eine von uns dem Lieferanten bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

10.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.

10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für ihm mitgeteilte bzw. ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden.

10.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltenen Wissen bzw. die Geschäftsund Betriebsgeheimnisse allgemein bekannt geworden sind. Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist – verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren.

10.5 Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind; die Daten dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke verwendet werden.

10.6 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Werk oder Dienstleistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer, freie Mitarbeiter) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der gegenstädnlichen EKBs verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.

11. Ersatzteile

11.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, uns mit Ersatzteilen zu den an uns gelieferten Produkten über einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung zu wettbewerbsfähigen Preisen zu beliefern. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns belieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.

11.2 Diese Entscheidung muss mindestens 6 Monate vor der tatsächlichen Einstellung der Produktion liegen.

12. Gerichtsstand

12.1 Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens, des Bestandes oder Nichtbestandes und einer allfälligen Anfechtung dieses Vertrags ist ausschließlich das für den Sitz des Unternehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht zuständig.

12.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung der Bestimmungen des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN CISG) ist ausgeschlossen.